Der Versorgungsausgleich



Ehegatten, die während der Ehe im Arbeitsleben standen, haben im Regelfall Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente, erworben. Diese Rentenansprüche sind bei den Ehegatten meist unterschiedlich hoch.

Im Scheidungsverfahren werden diese Anwartschaften von Amts wegen, also automatisch durch das Gericht, ausgeglichen, wenn die Ehe länger als drei Jahre (einschließlich der Trennungszeit) andauert. Bei einer Ehedauer von unter drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt.

Der Versorgungsausgleich soll zudem in der Regel nicht mehr durchgeführt werden, wenn der Wertunterschied der beiderseitigen Versorgungen gering ist oder nur kleine Ausgleichswerte vorliegen.

ERRECHNUNG DES VERSORGUNGSAUSGLEICHS

Die Ehegatten müssen zunächst auf Fragebögen angeben, welche Rentenversicherungen bestehen, mit denen das Gericht bei den Rentenversicherungsträgern Auskünfte über die Höhe der Rentenanwartschaften anfordert.

  • Einbezogen werden alle auf eigener Leistung beruhenden, in der Ehezeit erworbenen Versorgungsrechte wegen Alters und Invalidität, in bestimmten Fällen auch auf Einmalzahlung gerichtete Anrechte, sofern sie nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierbar sind.
  • Der Versorgungsausgleich wird schließlich in der Weise durchgeführt, dass die theoretische Rente für jeden Ehegatten zum Endzeitpunkt der Ehe von dem jeweiligen Versorgungsträger berechnet und dem Gericht mitgeteilt wird.
  • Jedes einzelne Anrecht der Ehegatten auf eine Versorgung wird dann grundsätzlich intern, im Versorgungssystem des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten, geteilt.
  • Es findet also ausschließlich ein Ausgleich auf den Rentenkonten der Ehegatten statt. Geld ist nicht zu zahlen.
  • Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich nur durch notariellen Vertrag oder einen entsprechenden Vergleich vor Gericht ausschließen. Zum Abschluss des Vergleiches vor Gericht müssen beide Parteien anwaltlich vertreten sein.
  • Das Gericht kontrolliert schließlich noch den Inhalt der notariellen Vereinbarung oder des Vergleiches auf seine Wirksamkeit. Eine Genehmigung durch das Gericht ist nicht mehr erforderlich.

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